Rz. 76
Die Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt (s. Rz. 7). Der Taterfolg der Steuerhinterziehung ist bewirkt, wenn eine Steuer verkürzt (s. Rz. 84) oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt (s. Rz. 103) ist. § 370 AO gibt damit zwei Erfolgsvarianten vor. Beide stehen sich rechtlich gleichwertig gegenüber[1]. Die Steuerhinterziehung ist vollendet (s. Rz. 149), sobald der erste der in § 370 AO genannten Taterfolge eingetreten ist.
Rz. 77–78 einstweilen frei
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