Rz. 89

Tatbeteiligte sind Täter (s. Rz. 90ff.) und Teilnehmer (s. Rz. 95ff.). Tatbeteiligte im strafrechtlichen Sinn können nur natürliche Personen sein, da das Strafrecht auf deren tatsächliche Handlungen, das persönliche Fehlverhalten und die persönliche Vorwerfbarkeit abstellt. Juristische Personen sind im strafrechtlichen Sinn hingegen nicht handlungsfähig. Folglich können Sie auch nicht Beschuldigte in einem Strafverfahren sein und mit Kriminalstrafe belegt werden. Die steuerrechtliche Abgrenzung, nach der juristische Personen z. B. auch Steuersubjekte sein können, hat im Steuerstrafrecht keine Bedeutung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass beim Handeln für juristische Personen oder Personengesellschaften bestimmte persönliche Merkmale dieser Rechtsgebilde auf die für sie handelnden Vertreter übertragen werden.[1] Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts eine Geldbuße festgesetzt werden.[2]

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