Rz. 141

Der anzuwendende gesetzliche Straftatbestand gibt einen Strafrahmen vor, innerhalb dessen die im Einzelfall schuldangemessene Strafe (s. Rz. 161ff.) festzusetzen ist. Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung beträgt z. B. gem. § 370 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AO bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Neben diesem Grundstrafrahmen ist bei der Steuerhinterziehung der besonders schwere Fall gem. § 370 Abs. 3 AO mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu berücksichtigen.

Dieser Strafrahmen kann gem. § 49 StGB reduziert werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist, z. B.

  • beim Versuch[1],
  • bei der Beihilfe[2] oder
  • bei unechten Unterlassungsdelikten.[3]
 

Rz. 142

Dieser Strafrahmen kann überschritten werden, wenn gem. § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (s. Rz. 135). Dies ist der Fall, wenn der jeweilige Beschuldigte nicht nur eine, sondern mehrere Straftaten begangen hat. Zur Bildung einer Gesamtstrafe wird zunächst für jede Einzeltat gesondert die angemessene Einzelstrafe ermittelt. Die aus diesen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe muss höher liegen als die höchste gebildete Einzelstrafe und niedriger als die Summe der Einzelstrafen. Folglich ist die höchste Einzelstrafe um einen Bruchteil der Differenz zwischen höchster Einzelstrafe und Summe aller Einzelstrafen zu erhöhen. Die am weitesten verbreitete Berechnungsart ist, alle Einzelstrafen bis auf die höchste aufzuaddieren und diese Summe durch zwei zu teilen. Zu diesem Ergebnis wird dann die höchste und zuvor nicht berücksichtigte Einzelstrafe addiert.

 
Praxis-Beispiel

Die Einzelstrafen für verschiedene Einkommensteuerhinterziehungen betragen für 2017 155 Tagessätze, für 2018 145 Tagessätze und für 2019 200 Tagessätze. Die höchste Einzelstrafe von 200 Tagessätzen wird dann angemessen erhöht, sodass sich z. B. eine Gesamtstrafe i. H. v. 350 Tagessätzen ergeben könnte (155 + 145 = 300:2 = 150 + 200 = 350).

Gem. § 54 Abs. 2 StGB darf eine als Gesamtstrafe verhängte Freiheitsstrafe 15 Jahre nicht übersteigen, bei Geldstrafen darf die Zahl der Tagessätze (vgl. Rz. 156ff.) nicht höher als 720 sein.

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