Rz. 13

Dem Begriff des Tatbestands kommen unterschiedliche Bedeutungen zu. Wenn z. B. vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung gesprochen wird, so geht es um dieses Delikt in seiner allgemeinen Form.

Um den Tatbestand i. w. S. geht es hingegen, wenn die Strafbarkeitsvoraussetzungen des einschlägigen Tatbestands durchgeprüft werden, um am Ende festzustellen, ob die Strafbarkeit gegeben ist. Tatbestandsmäßig ist die strafrechtlich relevante Handlung (s. Rz. 11) dementsprechend, wenn sie den Merkmalen eines Straftatbestands entspricht.

 

Rz. 14

Nach Art. 103 Abs. 2 GG[1] kann eine Handlung nur dann mit Strafe geahndet werden, wenn sie einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht (s. auch Rz. 58). Mithilfe des gesetzlichen Straftatbestands werden aus der Vielzahl der denkbaren Unrechtshandlungen diejenigen Handlungen ausgesondert, die für strafwürdig gehalten werden. Der gesetzliche Straftatbestand begrenzt einerseits die staatliche Strafgewalt, legt aber andererseits fest, welche Handlungen unter welchen Voraussetzungen bei Straffolge "verboten" sind. Der Gesetzgeber darf jedoch keine Strafe auf zur Tatzeit noch nicht geltendes Recht oder auf unbestimmte Strafgesetze stützen. Ferner darf die Strafbarkeit nicht auf Gewohnheitsrecht oder zu Lasten des Täters analog angewendetes Recht gestützt werden (vgl. Rz. 58ff.).

 

Rz. 15

Daneben bezeichnet der Begriff des Tatbestandes i. e. S. die Prüfungsstufe der Tatbestandsmäßigkeit mit dem objektiven und subjektiven Tatbestand. Insoweit beschreibt der Tatbestand die unrechtsbegründenden Merkmale, die den typischen Unrechtsgehalt der Tat verkörpern, aber noch keine Aussage zu den im Einzelfall zu klärenden Fragen der Rechtswidrigkeit und Schuld enthalten.

[1] Die in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Einzelprinzipien ergeben sich aus der lateinischen Formel "nullum crimen, nulla poena sine lege scripta, praevia, certa, stricta".

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