Rz. 6

Für die Definition der Steuerstraftat enthält § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Generalklausel, wonach eine Steuerstraftat dann gegeben ist, wenn die Tat nach den Steuergesetzen strafbar ist. Die Vorschrift stellt damit nicht auf die bloße Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze ab, sondern auf das Vorhandensein einer strafrechtlichen Vorschrift (s. Rz. 13f.) in einem Steuergesetz (s. Rz. 7).

 

Rz. 7

Als "Steuergesetz" i. S. d. AO ist grundsätzlich jede Norm anzusehen, die Steuern oder das Verfahren im Zusammenhang mit Steuern regelt.[1] Als Steuergesetz i. S. v. § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO kann allerdings nur eine solche Norm betrachtet werden, die selbst einen steuerlichen Inhalt hat, also Voraussetzungen der Steuerpflicht oder ihre verfahrensrechtliche Verwirklichung regelt und demgemäß für das geschützte Steueraufkommen[2] Bedeutung hat. Zum anderen muss die Strafvorschrift, also der strafbegründende Tatbestand (s. Rz. 13ff.) selbst, in dem Steuergesetz geregelt sein[3], wobei es sich hierbei sowohl um die AO[4] als auch um ein Einzelsteuergesetz[5] handeln kann.

 

Rz. 8

Geborene Steuerstraftaten sind danach:

  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO in allen Erscheinungsformen, also einschließlich des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 AO sowie der bezugnehmenden Regelungen anderer Steuergesetze (vgl. Rz. 10);
  • Steuerhehlerei nach § 374 AO;
  • gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26c UStG (vgl. Rz. 219ff.);
  • Vertrieb unversteuerter ausländischer Lose im Inland nach § 23 RennwettLottG.[6]
[3] S. Rz. 3; vgl. auch Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 369 AO Rz. 5.
[5] Z. B. § 26c UStG; dazu vgl. Rz. 219ff.; zu weiteren Straftatbeständen in Einzelsteuergesetzen vgl. Rz. 10.
[6] Vgl. dazu die Kommentierung zu § 23 RennwettLottG von Ebner, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016.

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