1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das durch die Einlegung des Einspruchs anhängig gewordene Einspruchsverfahren ist ein abgegrenzter Teil des Verwaltungsverfahrens in Abgabenangelegenheiten, der einen rechtlich selbstständigen Verfahrensabschluss finden muss. Dieser Verfahrensabschluss hat dann durch die Finanzbehörde zu erfolgen, wenn ihn nicht der Einspruchsführer durch Rücknahme nach § 362 AO bewirkt.

§ 367 AO trifft im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verwaltungsverfahrens verfahrensrechtliche Regelungen zum Abschluss des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde und bestimmt in

  • § 367 Abs. 1 und Abs. 3 AO die Zuständigkeit für die Durchführung und den Abschluss des Einspruchsverfahrens,
  • § 367 Abs. 2 AO den Inhalt der Entscheidungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörde,
  • § 367 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 2a und 2b AO, mit welcher Abschlussmaßnahme die zuständige Finanzbehörde den Abschluss des Einspruchsverfahrens bewirken kann.

2 Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch (Abs. 1)

2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Finanzbehörde ist Trägerin des Einspruchsverfahrens. In dieses können verschiedene Finanzbehörden eingebunden sein:

  • zum einen die Behörde, bei der nach § 357 Abs. 2 AO der Einspruch anzubringen ist, also die Einlegungsbehörde,
  • zum anderen die Behörde, die nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, also die Entscheidungsbehörde.

2.2 Grundsätzliche Zuständigkeit (Abs. 1 S. 1)

 

Rz. 2a

Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO ist für die Durchführung des Einspruchsverfahrens und für die Entscheidung über den Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegen den betroffenen Verwaltungsakt grundsätzlich die Finanzbehörde sachlich[1] und örtlich[2] zuständig, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat bzw. im Fall des Untätigkeitseinspruchs nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO bei der der Antrag auf Erlass des Verwaltungsakts gestellt worden ist.

Das ist auch dann der Fall, wenn eine unzuständige Finanzbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat.[3]

Im Fall des Einspruchs gegen eine Steueranmeldung ist die Finanzbehörde zuständig, bei der die Festsetzungswirkung aufgrund des Eingangs der Anmeldung eintritt[4], die der Herabsetzung der entrichteten Steuer bzw. der Steuervergütung zustimmt[5] oder die die ggf. erforderliche Festsetzung[6] vornimmt.

 

Rz. 2b

Diese Grundsatzregelung folgt daraus, dass das Einspruchsverfahren lediglich die rechtlich selbstständige Fortsetzung des bisherigen, bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts durchgeführten Besteuerungsverfahrens ist. Es dient der Finanzbehörde auch zur Selbstkontrolle ihrer eigenen Verwaltungstätigkeit. Demgemäß ist es verfahrenssystematisch sachgerecht, die Entscheidungskompetenz über den Einspruch auf derselben Verwaltungsebene zu belassen. Der Einspruch hat keinen Devolutiveffekt.

[3] Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 367 Rz. 3.

2.3 Sonderregelung bei Auftragsverwaltung (Abs. 3)

 

Rz. 3

§ 367 Abs. 3 AO trägt der Situation Rechnung, dass eine andere Behörde kraft Gesetzes für die eigentlich entscheidungsbefugte zuständige Finanzbehörde tätig wird.[1] Hier soll die tätig werdende Behörde nicht mit dem aus der Tätigkeit folgenden Einspruchsverfahren belastet werden, sondern die Entscheidungsbefugnis über den Einspruch verbleibt nach § 367 Abs. 3 S. 1 AO bei der eigentlich zuständigen Finanzbehörde, für die das Verwaltungshandeln erfolgt ist. Aus dem Gedanken, dass das Einspruchsverfahren auch zur Selbstkontrolle der Verwaltung dient, folgt die in § 367 Abs. 3 S. 2 AO geregelte eingeschränkte Handlungsbefugnis der im gesetzlichen Auftrag tätig werdenden Behörde. Diese darf dem Einspruch abhelfen, wenn der erlassene Verwaltungsakt eindeutig fehlerhaft ist.

 

Rz. 4

§ 367 Abs. 3 AO findet bei einer Auftragsprüfung nach § 195 AO keine Anwendung, da die Zuständigkeit hier durch eine Einzelfallregelung im Weg der Amtshilfe, nicht aber durch Gesetz erfolgt. Für die Durchführung des Einspruchsverfahrens und für die Entscheidung über den Einspruch ist nach § 367 Abs. 1 AO die Finanzbehörde zuständig, die die Prüfungsanordnung erlassen hat.[2]

[1] S. z. B. § 18 FVG für die Verwaltung der USt und KfzSt.
[2] BFH v. 10.12.1987, IV R 77/86, BStBl II 1988, 322; BFH v. 27.11.2003, I B 119, S 11/03, BFH/NV 2004, 756; BFH v. 17.7.2008, VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874; BFH v. 18.11.2008, VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625; BFH v. 3.3.2009, X B 197/08, BFH/NV 2009, 961; BFH v. 17.2.2011, VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761; ebenso Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 367 AO Rz. 27; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 367 Rz. 50; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 367 AO Rz. 10; a. A. Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 643, 659; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 9.

2.4 Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren (Abs. 1 S. 2)

2.4.1 Grundlage

 

Rz. 5

Der Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren nach Einlegung des Einspruchs bewirkt nicht nur für die Finanzbehörde einen Übergang der Entscheidungskompetenz, sondern hat für den Beteiligten unmittelbare Auswirkungen auf die Zuständigkeit des FG.[1] Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen das FA zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Über eine Zuständigkeitsvereinbarung kann d...

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