Rz. 16

Nach § 357 Abs. 3 S. 2 AO soll bei der Einlegung des Einspruchs angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Für den Einspruchsführer resultiert hieraus aber keine Begründungspflicht, insbesondere nicht die Pflicht, jeglichen denkbaren Angriffspunkt vorzutragen. Die vollständige Nachprüfungspflicht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass in der Einspruchsbegründung nur einzelne rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorgetragen werden.[1]

Auch wenn der Einspruchsführer ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt, dass außer den erhobenen Einwendungen gegen den angefochtenen Verwaltungsakt er keine weiteren Einwendungen vorbringen werde, schränkt dies die umfassende Prüfungspflicht der Finanzbehörde nicht ein. Es gibt im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren - mit Ausnahme der in § 354 Abs. 1a AO und § 362 Abs. 1a AO geregelten Fälle – keine Teilanfechtung und keine Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen.[2] Die Einspruchseinlegung hindert demgemäß stets in vollem Umgang den Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 3a AO und damit den Eintritt der Bestandskraft, sodass die Verpflichtungen der Behörde nach §§ 85, 88 AO uneingeschränkt gelten. Eine Teilbestandskraft hinsichtlich der nicht angegriffenen Besteuerungsgrundlagen tritt nicht ein.[3]

Eine Begrenzung des Nachprüfungsumfangs durch den Beteiligten ist nicht im Einspruchsverfahren, sondern nur über einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO möglich.

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