Rz. 2

Die Finanzbehörde ist Trägerin des Einspruchsverfahrens. In dieses können verschiedene Finanzbehörden eingebunden sein:

  • zum einen die Behörde, bei der nach § 357 Abs. 2 AO der Einspruch anzubringen ist, also die Einlegungsbehörde,
  • zum anderen die Behörde, die nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, also die Entscheidungsbehörde.

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