Rz. 1

Das durch die Einlegung des Einspruchs anhängig gewordene Einspruchsverfahren ist ein abgegrenzter Teil des Verwaltungsverfahrens in Abgabenangelegenheiten, der einen rechtlich selbstständigen Verfahrensabschluss finden muss. Dieser Verfahrensabschluss hat dann durch die Finanzbehörde zu erfolgen, wenn ihn nicht der Einspruchsführer durch Rücknahme nach § 362 AO bewirkt.

§ 367 AO trifft im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verwaltungsverfahrens verfahrensrechtliche Regelungen zum Abschluss des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde und bestimmt in

  • § 367 Abs. 1 und Abs. 3 AO die Zuständigkeit für die Durchführung und den Abschluss des Einspruchsverfahrens,
  • § 367 Abs. 2 AO den Inhalt der Entscheidungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörde,
  • § 367 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 2a und 2b AO, mit welcher Abschlussmaßnahme die zuständige Finanzbehörde den Abschluss des Einspruchsverfahrens bewirken kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge