Rz. 39

Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes mit Vorliegen des Unterbrechungstatbestands mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Aussetzung ein. Sie endet mit der Verfahrensaufnahme durch den Rechtsnachfolger bzw. durch die zur Verfahrensfortführung befugte Person.[1]

 

Rz. 40

Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt unabhängig von der Zulässigkeit des Einspruchs[2] ein.[3]

[1] Zum Insolvenzverfahren s. Erl. zu § 251 AO.
[2] S. hierzu Erl. zu § 358 AO.
[3] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 31.

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