4.2.1 Tod eines Beteiligten

 

Rz. 35a

Entsprechend § 299 ZPO unterbricht der Tod des Einspruchsführers[1] und der Tod eines notwendigen Hinzugezogenen[2] das Einspruchsverfahren. Durch diese Unterbrechung wird dem nach § 45 AO in die Rechtsstellung des Erblassers eintretenden Erben Gelegenheit gegeben, sich über den Gegenstand und den Inhalt des Einspruchsverfahrens zu informieren. Diese Unterbrechung ist demgemäß nicht erforderlich und tritt entsprechend § 246 ZPO nicht ein, wenn für das Einspruchsverfahren ein Bevollmächtigter[3] vorhanden ist.[4] Die Vollmacht ist über den Tod des Vollmachtgebers hinaus rechtswirksam. Der Bevollmächtigte kann ein Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn er die Information und die Entscheidung des Erben als geboten erachtet.

 

Rz. 36

Die gleiche Rechtslage ergibt sich bei Verschollenheit[5] und bei Erlöschen eines steuerrechtsfähigen Gebildes, z. B. juristischer Personen.[6]

[5] § 9 VerschollenheitsG.
[6] S. hierzu Erl. zu § 33 AO und § 78 AO; nicht jedoch im Fall der Liquidation, vgl. BFH v. 18.10.1967, I R 144–145/66, BStBl II 1968, 95; nicht jedoch im Fall der Auflösung und Registerlöschung, vgl. BFH v. 10.5.1974, III 284/64, BStBl II 1974, 620.

4.2.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Rz. 37

Entsprechend § 240 ZPO bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens, soweit das Verfahren das befangene Vermögen betrifft.[1]

4.2.3 Sonstige Unterbrechungstatbestände

 

Rz. 38

Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt ein wegen

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