Rz. 35

Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren enthalten keine Regelung über die Unterbrechung des Verfahrens in besonderen Gründen. Eine solche Unterbrechung kann aber gleichwohl im Einzelfall berechtigt sein. Nach übereinstimmender Ansicht gelten insoweit, wie für das finanzgerichtliche Verfahren auch, die §§ 239–250 ZPO entsprechend.[1]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 4; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 363 AO Rz. 6.

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