4.1 Allgemeines

 

Rz. 35

Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren enthalten keine Regelung über die Unterbrechung des Verfahrens in besonderen Gründen. Eine solche Unterbrechung kann aber gleichwohl im Einzelfall berechtigt sein. Nach übereinstimmender Ansicht gelten insoweit, wie für das finanzgerichtliche Verfahren auch, die §§ 239–250 ZPO entsprechend.[1]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 4; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 363 AO Rz. 6.

4.2 Überblick über Unterbrechungstatbestände

4.2.1 Tod eines Beteiligten

 

Rz. 35a

Entsprechend § 299 ZPO unterbricht der Tod des Einspruchsführers[1] und der Tod eines notwendigen Hinzugezogenen[2] das Einspruchsverfahren. Durch diese Unterbrechung wird dem nach § 45 AO in die Rechtsstellung des Erblassers eintretenden Erben Gelegenheit gegeben, sich über den Gegenstand und den Inhalt des Einspruchsverfahrens zu informieren. Diese Unterbrechung ist demgemäß nicht erforderlich und tritt entsprechend § 246 ZPO nicht ein, wenn für das Einspruchsverfahren ein Bevollmächtigter[3] vorhanden ist.[4] Die Vollmacht ist über den Tod des Vollmachtgebers hinaus rechtswirksam. Der Bevollmächtigte kann ein Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn er die Information und die Entscheidung des Erben als geboten erachtet.

 

Rz. 36

Die gleiche Rechtslage ergibt sich bei Verschollenheit[5] und bei Erlöschen eines steuerrechtsfähigen Gebildes, z. B. juristischer Personen.[6]

[5] § 9 VerschollenheitsG.
[6] S. hierzu Erl. zu § 33 AO und § 78 AO; nicht jedoch im Fall der Liquidation, vgl. BFH v. 18.10.1967, I R 144–145/66, BStBl II 1968, 95; nicht jedoch im Fall der Auflösung und Registerlöschung, vgl. BFH v. 10.5.1974, III 284/64, BStBl II 1974, 620.

4.2.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Rz. 37

Entsprechend § 240 ZPO bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens, soweit das Verfahren das befangene Vermögen betrifft.[1]

4.2.3 Sonstige Unterbrechungstatbestände

 

Rz. 38

Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt ein wegen

4.3 Wirkung der Unterbrechung

 

Rz. 39

Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes mit Vorliegen des Unterbrechungstatbestands mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Aussetzung ein. Sie endet mit der Verfahrensaufnahme durch den Rechtsnachfolger bzw. durch die zur Verfahrensfortführung befugte Person.[1]

 

Rz. 40

Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt unabhängig von der Zulässigkeit des Einspruchs[2] ein.[3]

[1] Zum Insolvenzverfahren s. Erl. zu § 251 AO.
[2] S. hierzu Erl. zu § 358 AO.
[3] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 31.

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