Rz. 32b

Die Anordnung des Ruhens sowie dessen Ablehnung sind Verwaltungsakte.[1] Sie setzen demgemäß ein eindeutiges Verhalten der Finanzbehörde voraus.[2] Für die Rechtsfolgen gelten die Ausführungen zur Aussetzungsentscheidung entsprechend.

 

Rz. 32c

Die Finanzbehörde muss zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens die Anordnung des Ruhens widerrufen[3] und dies dem Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 S. 4 AO mitteilen. Diese Mitteilung hat demgemäß einen Regelungscharakter und ist auch ein Verwaltungsakt.[4] Der Erlass einer Einspruchsentscheidung ist die konkludente Aufhebung der Anordnung des Ruhens.[5] Die Finanzbehörde muss das Einspruchsverfahren auch dann nach § 363 Abs. 2 S. 4 AO fortsetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt. Dieser Antrag ist der Widerruf der erteilten Zustimmung. Allein die Antragstellung lässt das Ruhen entfallen.

[3] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 170.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 30.

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