Rz. 31

Die Anordnung des Ruhens muss der Finanzbehörde zweckmäßig erscheinen. Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn dadurch für die Finanzbehörde ihrer Meinung nach unnötiger Verwaltungsaufwand [1] widersprüchliche Entscheidungen oder spätere Korrekturen der Entscheidung vermieden werden.[2] Die Anordnung des Ruhens setzt damit die Zulässigkeit des anhängigen Einspruchsverfahrens voraus[3], da in diesem Fall eine andere Sachentscheidung nicht in Betracht kommt. Auch das Ruhen eines offensichtlich unbegründeten Einspruchs ist nicht zweckmäßig.[4]

 

Rz. 31a

Die Anordnung des Ruhens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt und unterliegt nur eingeschränkt der finanzgerichtlichen Kontrolle nach § 102 FGO. Diese Gestaltungsfreiheit der Finanzbehörde hinsichtlich des Verfahrensablaufs kann grundsätzlich nicht durch das FG eingeschränkt werden. Der Beteiligte kann zwar das Ruhen des Verfahrens anregen und beantragen, er hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung des Ruhens nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO.[5] Wird die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens ermessensfehlerhaft verweigert, so können der Finanzbehörde die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageverfahrens gemäß § 138 Abs. 1 i. V. m. § 137 S. 2 FGO auferlegt werden.[6]

[1] BGH v. 23.3.2006, IX ZR 140/03, BFH/NV Beilage 2006, 510; auch Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 363 Rz. 3.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 7.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 7.
[5] FG des Saarlandes v. 3.4.1981, II 550/80, EFG 1981, 431; FG München v. 12.12.2002, 15 K 4395/00, Haufe-Index 892911.

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