Rz. 25

Die AO enthält keine Aussage zu den Rechtswirkungen der Aussetzungsentscheidung, sodass die zivilprozessualen Grundsätze entsprechend anzuwenden sein dürften.[1]

 

Rz. 26

Nach § 249 Abs. 1 ZPO bewirkt die Aussetzung eine Unterbrechung von Fristen, sodass der Lauf einer Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt. Diese Regelung bezieht sich auf alle verfahrensrechtlichen Fristen.[2] Ist die Verjährungsfrist bereits aus anderen Gründen unterbrochen oder gehemmt[3], so bewirkt die Aussetzung nicht die Beseitigung der Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung, sondern diese besteht weiterhin.[4]

 

Rz. 27

Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind während des Bestehens der Aussetzungswirkung Verfahrenshandlungen der Beteiligten insoweit unwirksam, als sie gegenüber der Finanzbehörde oder anderen Beteiligten keine Rechtswirkungen erzeugen können. Für den Beteiligten, der die Verfahrenshandlung vornimmt, bleibt sie indes verbindlich.[5]

 

Rz. 28

Auch Verfahrenshandlungen der Finanzbehörde können während des Bestehens der Aussetzungswirkung nicht wirksam getroffen werden. So darf die Finanzbehörde z. B. keine Beweisaufnahme durchführen.

Eine während der Aussetzung gleichwohl getroffene Einspruchsentscheidung ist nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig.[6] Eine solche Einspruchsentscheidung ist mit der Klage isoliert anfechtbar und ohne Sachentscheidung aufzuheben.[7]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 1; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 363 Rz. 31; differenzierend Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 363 Rz. 28f.; a. A. Werth, in Gosch, AO/FGO, § 363 AO Rz. 21.
[2] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 249 ZPO Rz. 3.
[4] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 249 ZPO Rz. 3; FG Münster v. 12.8.1999, 6 K 2366/97, EFG 2000, 844.
[5] Greger, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 249 ZPO Rz. 4.
[7] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 140.

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