Rz. 22
Die Aussetzung der Einspruchsentscheidung endet nach § 124 Abs. 2 AO – aufgrund der Befristung – automatisch mit der "Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde".[1]
Rz. 22a
Die Finanzbehörde kann die Aussetzung außerdem nach § 131 AO widerrufen.
Rz. 22b
Bei der Fortführung des Einspruchsverfahrens und vor Erlass einer Einspruchsentscheidung ist dem Einspruchsführer nach § 91 AO rechtliches Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen