Rz. 22

Die Aussetzung der Einspruchsentscheidung endet nach § 124 Abs. 2 AO – aufgrund der Befristung – automatisch mit der "Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde".[1]

 

Rz. 22a

Die Finanzbehörde kann die Aussetzung außerdem nach § 131 AO widerrufen.

 

Rz. 22b

Bei der Fortführung des Einspruchsverfahrens und vor Erlass einer Einspruchsentscheidung ist dem Einspruchsführer nach § 91 AO rechtliches Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.[2]

[1] Werth, in Gosch, AO/FGO, § 363 AO Rz. 18; Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 363 Rz. 32.

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