Rz. 15

Die Entscheidung über die Aussetzung wird von der Finanzbehörde getroffen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist.

 

Rz. 16

Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung vor, so kann nach § 363 Abs. 1 AO die Finanzbehörde die Aussetzung anordnen. Die Aussetzungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Bei der Ermessensentscheidung ist das Interesse an der zügigen Verfahrensdurchführung gegen das ­Interesse an einer einheitlichen Sachentscheidung abzuwägen.[1]

 

Rz. 17

Die Finanzbehörde kann die Aussetzungsentscheidung von Amts wegen treffen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Ein Antrag des Einspruchsführers ist nicht Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens. Sie kann jedoch auch auf Antrag des Einspruchsführers erfolgen. Ein solcher Antrag bindet die Finanzbehörde bei ihrer Ermessensausübung nicht. Er ist aber als Zustimmung zur Aussetzung zu werten. Über einen Antrag auf Aussetzung muss die Finanzbehörde eine gesonderte Entscheidung treffen. Allerdings hindert der gestellte Antrag die Finanzbehörde nicht, die Einspruchsentscheidung zu erlassen. Die Ablehnung des Antrags kann in diesem Fall zeitgleich mit der Einspruchsentscheidung verbunden erfolgen.[2] Die förmliche Verbindung mit der Einspruchsentscheidung berührt die rechtliche Selbstständigkeit der Ablehnung nicht.

 

Rz. 18

Die Aussetzung des Einspruchsverfahrens ist – anders als die Anordnung des Ruhens – nicht abhängig von der Zustimmung des Beteiligten.[3] Sie kann gegen den ausdrücklichen Willen des Beteiligten erfolgen. Eine gleichwohl vom Beteiligten gegebene Zustimmungserklärung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.[4]

[1] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 127.
[3] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, HHSp, AO, § 363 AO Rz. 125; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 6.

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