Rz. 59

Die Antragsbefugnis steht ausschließlich den Beteiligten des Einspruchsverfahrens i. S. v. § 359 AO zu, soweit für diese nach § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis gegeben ist.[1] Für Feststellungsbescheide gilt § 352 AO hinsichtlich der Antragsbefugnis.[2]

 

Rz. 59a

Für die sachliche Einschränkung der Antragsbefugnis bei der AdV von Grundlagen- und Folgebescheiden gilt § 351 Abs. 2 AO (s. Rz. 42). Die AdV des Folgebescheids kann demgemäß nicht mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet werden[3], wie auch umgekehrt die AdV des Grundlagenbescheids nicht mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Folgebescheids begründet werden kann.

 

Rz. 60

Wie für das Verfahren in der Hauptsache muss auch für die Antragsbefugnis im AdV-Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.[4] Sofern allerdings die besonderen Voraussetzungen der AdV erfüllt sind und insbesondere ein Aussetzungsgrund (s. Rz. 75) vorliegt, kann die allgemeine Antragsbefugnis nur in Ausnahmefällen abgesprochen werden, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder unzweckmäßig ist, d. h. der gleiche Rechtsschutz auf andere Weise einfacher und billiger zu erreichen ist.[5] Kann der Antragsteller über den AdV-Antrag eine weitergehende oder aus seiner Sicht günstigere Rechtsposition erreichen, so ist das Rechtsschutzbedürfnis stets gegeben.[6]

 

Rz. 60a

Beispiele für den Fortfall bzw. das Nichtvorliegen der Antragsbefugnis:

  • Eintritt der aufschiebenden Wirkung:

    • sei es kraft Gesetzes, z. B. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 277 AO (s. Rz. 2b);
    • sei es durch antragsgemäße Regelung der Finanzbehörde.[7]
  • Ausschluss der Vollstreckung:

    • sei es, dass die Finanzbehörde die Leistungspflicht bis zum Ende des Finanzrechtsstreits gestundet hat[8];
    • sei es, dass die Finanzbehörde zugesichert hat, die Vollstreckung oder die Verwertung nicht fortzuführen[9];
    • sei es, dass im Hinblick auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren keine Vollstreckung erfolgen kann.[10] Solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, besteht uneingeschränkt das Rechtsschutzbedürfnis für den AdV-Antrag.[11]

Rz. 61 einstweilen frei

[1] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 36; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 361 AO Rz. 25.
[2] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 36.
[3] FG Hamburg v. 13.5.2005, I 130/05, EFG 2005, 1282; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 11 der Antrag ist dann unzulässig.
[8] FG Rheinland-Pfalz v. 19.2.1990, 5 V 2184/89, EFG 1990, 483.
[9] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 38.

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