Rz. 29

Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt (s. Rz. 22), bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen (s. Rz. 20). Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann die Finanzbehörde nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Die Finanzbehörde ist dann verpflichtet, die Vollziehungs-, insbesondere getroffene Vollstreckungsmaßnahmen, aufzuheben und vereinnahmte Zahlungen und erbrachte Leistungen zu erstatten. Durch die Aufhebung d. V. eines Steuerbescheids erlangt der Antragsteller einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO.[1] Allerdings führt dies nicht dazu, dass geleistete Vorauszahlungsbeträge oder anzurechnende Steuerabzugsbeträge zu erstatten wären.[2]

 

Rz. 30

Für die Aufhebung d. V. gilt die gleiche Rechtslage wie für die AdV.[3] Der Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen der Vollziehung aufzuheben sind, bestimmt sich danach, wann der Aussetzungsgrund vorliegt.[4]

 

Rz. 31

Die Aufhebung d. V. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistung in Erfüllung des Leistungsgebots freiwillig erbracht worden ist.[5]

 

Rz. 32

Eine Erstattung rechtmäßig entstandener Vollstreckungskosten nach einer Aufhebung d. V. kommt nicht in Betracht.[6]

 

Rz. 33

Säumniszuschläge sind rückwirkend aufzuheben.[7]

 

Rz. 34

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antrag auf AdV auch den Antrag auf Aufhebung d. V. bezüglich der inzwischen verwirkten Säumniszuschläge umfasst, falls die Finanzbehörde nicht vor Fälligkeit über die Vollziehungsaussetzung entscheidet.[8]

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