Rz. 22

Die AdV-Entscheidung wird, sofern kein anderer Beginn in der AdV-Verfügung selbst festgelegt, mit ihrer Bekanntgabe wirksam, nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft des gewährenden Verwaltungsakts bzw. der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.[1] Die AdV entfaltet gem. § 361 Abs. 2 S. 2 AO von diesem Zeitpunkt an ihre Gestaltungswirkung für die Zukunft.[2] Demgegenüber wirkt die Aufhebung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO zurück.[3] Wird die AdV nur gegen Sicherheitsleistung gewährt, so handelt es sich hierbei regelmäßig um eine Bedingung (s. Rz. 100), sodass die AdV erst mit der Erbringung der Sicherheitsleistung wirksam wird.[4]

 

Rz. 22a

Die AdV-Wirkung besteht, sofern sie nicht befristet ist (s. Rz. 22b), regelmäßig bis zur Aufhebung der AdV-Entscheidung (s. Rz. 112). Das Ende der AdV-Wirkung tritt somit nicht automatisch ein.[5] Die AdV-Wirkung besteht jedoch, sofern keine Befristung erfolgt, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache[6]

Erfolgt der Abschluss des anhängigen Verfahrens in der Hauptsache (s. Rz. 62) auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung des Einspruchs bzw. der Klage, so endet in diesem Zeitpunkt auch die AdV-Wirkung.[7] Wird der VA, hinsichtlich dessen AdV gewährt wurde, geändert oder ersetzt, soll sich die AdV insofern erledigen.[8]

 

Rz. 22b

Die Dauer der AdV-Wirkung kann zeitlich befristet werden (s. Rz. 96), was in der Verwaltungspraxis auch regelmäßig erfolgen soll. Die Befristung beträgt hierbei einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. einen Monat nach Verkündung oder Zustellung des Urteils sowie einen Monat nach Zurücknahme des Einspruchs.[9] Enthält die AdV-Entscheidung keine ausdrücklichen Angaben, so besteht die AdV-Wirkung regelmäßig nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt.[10] Wird die AdV für die Dauer des "Rechtsbehelfsverfahrens" gewährt, so besteht die AdV-Wirkung regelmäßig auch für die Dauer des gerichtlichen Klageverfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens.[11]

[1] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 80; BFH v. 30.9.1986, IX B 47/86, BStBl II 1987, 10.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 60.
[4] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 52; BFH v. 12.5.2000, VI B 266/98, BStBl II 2000, 536.
[5] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 82; BFH v. 15.6.1998, VII B 37/98, BFH/NV 1999, 7.
[9] AEAO zu § 361 Nr. 8.2.1; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 65; Dißars, in Zugmaier/Nöcker/Dißars, AO, § 361 Rz. 68.

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