Rz. 21

Die Vollziehung i. S. v. § 361 AO bzw. § 69 FGO ist jedes Gebrauchmachen oder jede Maßnahme der Finanzbehörde, die der Verwirklichung der im Verwaltungsakt getroffenen rechtlichen Regelung dient.[1] Aus dem Verwaltungsakt dürfen bei Gewährung der AdV keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden.[2] Eine Verwirklichung des Regelungsinhalts i. d. S. ist nur erforderlich, wenn dieser in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar eine Leistungspflicht oder Duldungspflicht zur Folge hat (s. Rz. 68). Nicht notwendig ist, dass aus dem Verwaltungsakt unmittelbar eine Vollstreckung durch die Finanzbehörde möglich sein muss, sondern die Vollziehung kann auch in anderer Weise geschehen. So ergibt sich z. B. die Vollziehbarkeit eines Grundlagenbescheids aus der Verpflichtung der Finanzbehörde, einen Folgebescheid zu erlassen.[3]

[1] BFH v. 22.7.1977, II B 34/74, BStBl II 1977, 838 m. w. N.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 7.

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