Rz. 35

Durch die Hinzuziehung wird das Steuergeheimnis nicht verletzt.[1] Das Interesse des Einspruchsführers an der Geheimhaltung seiner steuerlichen Verhältnisse ist bei der einfachen Hinzuziehung im Rahmen der finanzbehördlichen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Bei einem Widerspruch des Einspruchsführers gegen die einfache Hinzuziehung hat diese grundsätzlich zu unterbleiben, sofern nicht gewichtige Gründe für diese Verfahrensmaßnahme sprechen.[2]

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