Rz. 8

Die Hinzuziehung ist nicht erforderlich, wenn entspr. § 73 Abs. 2 FGO mehrere Einspruchsverfahren miteinander verbunden werden können.[1]

 

Rz. 8a

Verwaltet die Finanzbehörde, die Trägerin des Einspruchsverfahrens ist, die Abgabe nur für einen anderen Abgabenberechtigten, so kann die Finanzbehörde den Abgabenberechtigten gemäß § 360 Abs. 2 AO nicht hinzuziehen. Dessen Interessen, wie auch die Interessen der übergeordneten Behörden, werden ausschließlich durch die Finanzbehörde selbst wahrgenommen, da anderenfalls das Verfahren unnötig belastet würde.[2] Die Auseinandersetzung mit der abgabenberechtigten Körperschaft hat auf dem Dienstweg zu erfolgen. Die Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer Gesellschaft führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Gesellschaft zu entrichtenden Steuer ist[3], sodass eine Hinzuziehung nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 9

Die Hinzuziehung von Feststellungsbeteiligten i. S. v. § 183 Abs. 1 AO darf nur erfolgen, soweit sie nach § 352 AO kraft eigenen Rechts einspruchsbefugt sind. Diese persönliche Beschränkung der Einspruchsbefugnis schränkt nach § 360 Abs. 3 S. 2 AO auch die Hinzuziehungsfähigkeit ein.

[1] BFH v. 26.3.1971, VI R – 135/68, BStBl II 1971, 478; FG Hamburg v. 9.9.1987, I 69/85, EFG 1988, 281; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 360 AO Rz. 2.
[2] BFH v. 23.2.1962, VI 205/60 U, BStBl III 1962, 248; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 360 AO Rz. 30.

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