Rz. 1

Die Hinzuziehung ist eine Verfahrenshandlung der das jeweilige Einspruchsverfahren durchführenden Finanzbehörde, durch die ein Dritter die Rechtsstellung eines Beteiligten nach § 359 Nr. 2 AO erlangt. Der Hinzuziehung entspricht inhaltlich die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 60 FGO, sodass die hierzu ergangenen Entscheidungen entsprechend angewendet werden können.

 

Rz. 2

Die Hinzuziehung ist im Einspruchsverfahren möglich bzw. notwendig. In dem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung scheidet sie wegen der Eilbedürftigkeit und der fehlenden Bindungswirkung der Entscheidung dagegen regelmäßig aus.[1]

[1] BFH v. 10.8.1978, VI B 41/77, BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584, zu § 60 FGO; BFH v. 5.5.1981, VIII B 26/80, BFHE 133, 285, BStBl II 1981, 574.

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