Rz. 18

Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grds. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des anzufechtenden Verwaltungsakts einzulegen. Die Frist verlängert sich nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft erteilt worden ist.

 

Rz. 19

Mit Ablauf der Einspruchsfrist wird der Verwaltungsakt bestandskräftig und der Einspruch ist grds. nicht mehr zulässig. Die Finanzbehörde darf bei verspäteter Einlegung eines Einspruchs keine Entscheidung über die Sache mehr treffen (s. Rz. 35).

 

Rz. 20

Bei einer unverschuldeten Fristversäumnis kann allerdings nach § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.

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