Rz. 6

Der Einspruch ist nur gegen Verwaltungsakte und nur in einer von § 347 Abs. 1 AO bezeichneten Angelegenheit statthaft.[1] Außerdem darf er nicht durch § 347 Abs. 2 AO oder § 348 AO gesetzlich ausgeschlossen sein.

Ein Einspruch ist somit insb. statthaft in Abgabenangelegenheiten und in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet, und in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden.

Statthaft ist nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ferner ein Untätigkeitseinspruch, wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes innerhalb einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

 

Rz. 7

Der Einspruch ist dagegen insb. nicht statthaft gegen Verfahrenshandlungen, die nicht als Verwaltungsakt[2] eingeordnet werden können, gegen Entscheidungen oder Nichtentscheidungen über einen Einspruch, gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden und gegen Verwaltungsakte in Steuerberatungsangelegenheiten.

 

Rz. 8

Im Fall der fehlenden Statthaftigkeit des Einspruchs kann das Finanzgericht unmittelbar angerufen werden.[3]

 

Rz. 9

Auch gegen Maßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren ist der Einspruch nicht statthaft. Rechtsschutz wird hier durch die ordentlichen Gerichte gewährt.

[1] Vgl. im Einzelnen die Erl. bei Keß, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 347 AO.
[2] i. S. d. § 118 AO.

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