Rz. 6
Der Einspruch ist nur gegen Verwaltungsakte und nur in einer von § 347 Abs. 1 AO bezeichneten Angelegenheit statthaft.[1] Außerdem darf er nicht durch § 347 Abs. 2 AO oder § 348 AO gesetzlich ausgeschlossen sein.
Ein Einspruch ist somit insb. statthaft in Abgabenangelegenheiten und in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet, und in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden.
Statthaft ist nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ferner ein Untätigkeitseinspruch, wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes innerhalb einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
Rz. 7
Der Einspruch ist dagegen insb. nicht statthaft gegen Verfahrenshandlungen, die nicht als Verwaltungsakt[2] eingeordnet werden können, gegen Entscheidungen oder Nichtentscheidungen über einen Einspruch, gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden und gegen Verwaltungsakte in Steuerberatungsangelegenheiten.
Rz. 8
Im Fall der fehlenden Statthaftigkeit des Einspruchs kann das Finanzgericht unmittelbar angerufen werden.[3]
Rz. 9
Auch gegen Maßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren ist der Einspruch nicht statthaft. Rechtsschutz wird hier durch die ordentlichen Gerichte gewährt.
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