Rz. 21

Die Rechtsbehelfsbelehrung hat nach § 356 Abs. 1 AO "in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form" zu erfolgen. Ist der Verwaltungsakt somit in Schriftform ergangen, hat die Rechtsbehelfsbelehrung dementsprechend in Schriftform zu ergehen. Bei elektronischen Verwaltungsakten hat die Rechtsbehelfsbelehrung in elektronischer Form zu erfolgen.

Ein für den Verwaltungsakt geltendes Zustellungserfordernis bezieht sich jedoch nicht auch auf die Rechtsbehelfsbelehrung.[1]

 

Rz. 22

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist selbst kein Verwaltungsakt, sondern wird nur mit einem solchen verbunden. Sie ist außerdem, auch wenn ihre Erteilung gesetzlich vorgeschrieben ist, kein notwendiger Bestandteil des Verwaltungsakts, deren Fehlen oder inhaltliche Unrichtigkeit zur Anfechtbarkeit oder gar Unwirksamkeit des Verwaltungsakts führen würde. Daher kann sie – ggf. auch zeitlich (s. Rz. 26) – getrennt von dem Verwaltungsakt erteilt werden.[2] In diesem Fall muss aber eine sachliche Verbindung zu dem Verwaltungsakt hergestellt werden, z. B. durch inhaltliche Bezugnahme der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Verwaltungsakt. Kann eine solche sachliche Verbindung nicht ohne Zweifel festgestellt werden, ist der Verwaltungsakt als ohne Rechtsbehelfsbelehrung erteilt anzusehen.[3]

 

Rz. 23

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist für jeden erlassenen Verwaltungsakt gesondert zu erteilen, eine Verweisung auf die zu einem anderen Verwaltungsakt erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht zulässig.

Sind allerdings mehrere Verwaltungsakte in einem Schriftstück verbunden, so können auch die Rechtsbehelfsbelehrungen miteinander verbunden werden. Nicht erforderlich ist dabei ein Hinweis, dass die Anfechtung nur eine der selbstständigen Feststellungen, nicht zugleich auch die Anfechtung der übrigen Feststellungen umfasst.[4]

 

Rz. 24

Die Rechtsbehelfsbelehrung hat nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 87 Abs. 1 AO in deutscher Sprache zu erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Adressat des Verwaltungsakts für die Finanzbehörde erkennbar Ausländer und der deutschen Sprache nicht kundig ist.[5] Die Beifügung einer Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht notwendig.[6] Auch eines Hinweises auf die Möglichkeit der Fristwahrung bei einem fremdsprachigen Einspruchsschreiben nach § 87 Abs. 4 AO bedarf es nicht.[7] Mangelnde Sprachkenntnisse sind im Rahmen einer Wiedereinsetzung angemessen zu berücksichtigen.[8]

 

Rz. 25

Unerheblich für die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei schriftlichen Verwaltungsakten sind die Schriftgröße sowie, bei zusammenhängenden Schriftstücken, die Lokalisierung.[9] Da die Rechtsbehelfsbelehrung kein Verwaltungsakt und auch nicht Teil des Verwaltungsakts ist, kann § 119 Abs. 3 AO nicht angewendet werden, sodass ihre Unterzeichnung nicht erforderlich ist.

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