Rz. 15

In der Rechtsbehelfsbelehrung ist nach § 356 Abs. 1 AO "die einzuhaltende Frist" zu bezeichnen.

Es ist daher zu belehren über den Beginn und die Länge der Frist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zugeschnitten ist.[1] Vielmehr genügt eine abstrakte Belehrung über die vorgeschriebene Einspruchsfrist anhand des Gesetzeswortlauts.[2]

 

Rz. 16

Zunächst muss der Fristbeginn eindeutig und verständlich erläutert werden.[3]

Erfolgt die Bekanntgabe durch Postübermittlung nach § 122 Abs. 2 AO, wonach der Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, muss der Verwaltungsakt nicht das tatsächliche Aufgabedatum enthalten. Vielmehr ist das Datum des Poststempels auf dem – daher ratsamerweise aufzubewahrenden – Briefumschlag maßgeblich.[4]

In der Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht darauf hingewiesen werden, dass die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist.[5] Ebenso bedarf es keiner Belehrung darüber, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Verwaltungsakt nicht bekannt gegeben worden ist.[6] Auch ein Hinweis darauf, dass nach § 122 Abs. 2 AO im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts zu beweisen hat, ist nicht erforderlich.[7] Bei einer Zustellung durch Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG oder gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 VwZG ist darüber zu belehren, dass die Einspruchsfrist mit dem Tag der Zustellung beginnt.[8]

 

Rz. 17

Stets erforderlich ist die Angabe der Fristdauer, also dass der Einspruch "innerhalb eines Monats" einzulegen ist. Eine Anleitung zur Fristberechnung braucht dagegen nicht gegeben zu werden.[9] Auch bedarf es keiner Informationen über Besonderheiten des Fristablaufs, wie z. B. die Verlängerung der Frist nach § 108 Abs. 3 AO bei regulärem Fristende an einem Sonnabend, Sonn- oder Feiertag.[10]

 

Rz. 18

Schließlich muss keine Belehrung über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO und ihre Voraussetzungen gegeben werden.[11]

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