Rz. 13

Die Belehrung über den Rechtsbehelf muss nach § 356 Abs. 1 AO auch "die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist", sowie "deren Sitz" bezeichnen.

Die zu benennende Finanzbehörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO diejenige, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass auch die anderen Behörden genannt werden, bei denen der Einspruch nach § 357 Abs. 2 S. 2 und 3 AO auch eingelegt werden kann.[1]

 

Rz. 14

In der Rechtsbehelfsbelehrung ist nach § 356 Abs. 1 AO der Sitz der Finanzbehörde anzugeben, d. h. der geografische Ort, an dem die Behörde räumlich untergebracht ist.[2] Allerdings soll es ausreichen, dass sich der Sitz aus dem Briefkopf des Verwaltungsakts ergibt.[3] Nach Auffassung des BFH ist die Angabe der Straße und der Hausnummer in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich.[4] Dennoch sollte die vollständige Anschrift der Finanzbehörde entweder der Rechtsbehelfsbelehrung oder dem Verwaltungsakt entnommen werden können, damit der Beteiligte überhaupt weiß, an wen er den Einspruch richten muss, und um Fristversäumnisse und Verzögerungen aufgrund einer fehlerhaften Adressierung des Einspruchs zu vermeiden.[5] Gleiches gilt für die Telefaxnummer.[6]

Die Angabe einer E-Mail-Adresse der Finanzbehörde muss nicht in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen werden. Das ergibt sich schon aus § 87a Abs. 1 S. 1 AO, wonach die Übermittlung elektronischer Dokumente, also auch eines Einspruchs, überhaupt erst zulässig ist, soweit die Finanzbehörde hierfür einen Zugang eröffnet. Die Eröffnung des Zugangs geschieht z. B. durch die Angabe der E-Mail-Adresse.[7] Hiervon zu unterscheiden ist die streitige Problematik, ob die Rechtsbehelfsbelehrung über die Einspruchseinlegung in elektronischer Form, also z. B. durch E-Mail, aufklären muss, wenn die Finanzbehörde den Zugang hierfür nach § 87a Abs. 1 S. 1 AO eröffnet hat (s. dazu Rz. 20 und 31).

[5] Werth, in Gosch, AO/FGO, § 356 AO Rz. 16; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 356 AO, Rz. 7; Siegers, in HHSp, AO/FGO, § 356 AO Rz. 23; Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 292; Große/Bludau, DB 2012, 655 (657); einschränkend Birnbaum, in BeckOK AO, § 356 Az. 16: "nur in dem bei Finanzämtern unwahrscheinlichen Fall der Verwechslungsgefahr oder zu befürchtender Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung".
[6] Rößler, DStZ 1995, 563; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 356 Rz. 13.

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