Rz. 10
Nach § 356 Abs. 1 AO ist dem Beteiligten eine Belehrung "über den Einspruch" zu erteilen. Der Beteiligte ist somit über die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 347 AO zu belehren. Eine darüber hinausgehende Information über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere über informelle Rechtsbehelfe[1] oder die nach § 45 FGO bestehende Möglichkeit der Sprungklage, ist nicht erforderlich.
Rz. 11
Ist ein Einspruch nach § 348 AO oder einer anderen Vorschrift nicht statthaft und kommt daher als Rechtsmittel nur die unmittelbare Klage infrage, ist nach § 55 FGO über die Klagemöglichkeit zu belehren.[2]
Rz. 12
Eine Belehrung darüber, dass nach § 351 AO Änderungsbescheide nur insoweit anfechtbar sind, als die Änderung reicht, ist nach § 356 AO nicht erforderlich.
Ein Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt im Laufe eines Klageverfahrens ändert, muss nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, weil der ändernde Bescheid nach § 68 FGO automatisch zum Gegenstand des Klageverfahrens wird und ein Einspruch gegen ihn ausgeschlossen ist.[3] Hierauf sollte jedoch hingewiesen werden. Gleiches gilt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt während des Einspruchsverfahrens geändert wird und der ändernde Bescheid nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird.[4] Zwingend ist einer solcher Hinweis jedoch nicht.[5]
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