Rz. 10

Nach § 356 Abs. 1 AO ist dem Beteiligten eine Belehrung "über den Einspruch" zu erteilen. Der Beteiligte ist somit über die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 347 AO zu belehren. Eine darüber hinausgehende Information über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere über informelle Rechtsbehelfe[1] oder die nach § 45 FGO bestehende Möglichkeit der Sprungklage, ist nicht erforderlich.

 

Rz. 11

Ist ein Einspruch nach § 348 AO oder einer anderen Vorschrift nicht statthaft und kommt daher als Rechtsmittel nur die unmittelbare Klage infrage, ist nach § 55 FGO über die Klagemöglichkeit zu belehren.[2]

 

Rz. 12

Eine Belehrung darüber, dass nach § 351 AO Änderungsbescheide nur insoweit anfechtbar sind, als die Änderung reicht, ist nach § 356 AO nicht erforderlich.

Ein Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt im Laufe eines Klageverfahrens ändert, muss nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, weil der ändernde Bescheid nach § 68 FGO automatisch zum Gegenstand des Klageverfahrens wird und ein Einspruch gegen ihn ausgeschlossen ist.[3] Hierauf sollte jedoch hingewiesen werden. Gleiches gilt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt während des Einspruchsverfahrens geändert wird und der ändernde Bescheid nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird.[4] Zwingend ist einer solcher Hinweis jedoch nicht.[5]

[1] S. dazu die Vorbemerkungen bei Keß, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 347–368 AO Rz. 35ff.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 356 AO Rz. 9.

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