Rz. 17

Nach § 157 Abs. 2 AO ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ein mit dem Einspruch nicht selbstständig anfechtbarer Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht in einem rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt nach den §§ 179ff. AO gesondert festgestellt werden. Diese Feststellungsbescheide – nach der Legaldefinition des § 171 Abs. 10 AO als Grundlagenbescheide bezeichnet – sind gem. § 182 Abs. 1 AO für andere Bescheide – nach der Legaldefinition hier als Folgebescheide bezeichnet[1] – bindend, soweit die in den Grundlagenbescheiden getroffenen Regelungen für die Folgebescheide von Bedeutung sind.

Die Bindungswirkung besteht für den jeweiligen Regelungsbereich des Grundlagenbescheids.[2]

 

Rz. 18

Der Grundlagenbescheid kann seinerseits nur ein Folgebescheid sein, wie auch der Folgebescheid wieder Grundlagenbescheid sein kann, wenn das Verfahren mehrstufig gestaltet ist. § 351 Abs. 2 AO gilt dann jeweils für jede Stufe des Verfahrens.[3]

 

Rz. 19

Die gleiche Regelung wie für Feststellungsbescheide gilt für die Festsetzung von Steuermessbeträgen nach § 184 Abs. 1 AO, für Zerlegungen nach § 185 AO sowie für sonstige bindende Verwaltungsakte.

 

Rz. 20

Die rechtliche Verselbstständigung der Entscheidung über die Besteuerungsgrundlagen durch den Erlass des Grundlagenbescheids bewirkt insoweit den Verlust der Entscheidungsbefugnis für die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde. Sie kann und darf über die Besteuerungsgrundlagen, über die im Grundlagenbescheid zu entscheiden ist, auch im Einspruchsverfahren keine Entscheidung treffen. Die Überprüfung der Regelungsaussage nach § 367 AO kann nur im Einspruchsverfahren bei der für den Grundlagenbescheid zuständigen Finanzbehörde erfolgen. Allein durch den Regelungsinhalt des jeweiligen Verwaltungsakts kann der Einspruchsführer beschwert sein.[4]

[2] S. § 182 AO Rz. 14–27 zur Bindungswirkung bei den einzelnen Bescheiden.
[3] BFH v. 5.11.1973, GrS 3/72, BStBl II 1974, 415 für die Feststellung von Unterbeteiligungen; BFH v. 13.3.1986, IV R 204/84, BStBl II 1986, 584 für die treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteile; s. Beispiele in Rz. 26.

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