Rz. 2

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens und damit für die finanzbehördliche Sachentscheidung aufgrund des zulässigen Einspruchs ist nach § 350 AO eine Beschwer des Einspruchsführers durch den angefochtenen Verwaltungsakt. Die aus dieser Beschwer resultierende Einspruchsbefugnis wird durch die Regelung des § 351 AO sachlich eingeschränkt.[1]

Die Einschränkung des Rechtsschutzes durch diese Regelung ist verfassungsgemäß.[2]

 

Rz. 3

§ 351 AO trifft in Abs. 1 und 2 zwei voneinander unabhängige Regelungen, die beide stets getrennt zu prüfen sind.[3] Die Einspruchsbefugnis kann im Einzelfall durch beide Regelungen doppelt eingeschränkt sein. Wird z. B. nach einem geänderten Grundlagenbescheid ein Folgebescheid geändert, der damit auch einen vorausgegangenen bestandskräftigen Folgebescheid ändert, so wird die Einspruchsbefugnis gegen den nunmehr geänderten Folgebescheid durch § 351 Abs. 2 AO und auch durch die Regelung des § 351 Abs. 1 AO eingeschränkt.[4]

 

Rz. 4

Beide Regelungen des § 351 AO sind lediglich die verfahrensmäßige Konsequenz aus den eingetretenen Bindungswirkungen zuvor ergangener Verwaltungsakte.[5] § 351 Abs. 1 AO folgt aus der eingeschränkten Änderbarkeit eines Verwaltungsakts infolge der eingetretenen Bestandskraft.[6] § 351 Abs. 2 AO folgt aus der rechtlichen Verselbstständigung einer Regelung hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen in einem gesonderten Verwaltungsakt.[7]

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