Rz. 1

§ 351 AO findet unmittelbar Anwendung im Einspruchsverfahren. Durch die Verweisung in § 42 FGO auf die Regelung gilt diese inhaltlich auch für das finanzgerichtliche Klageverfahren.[1]

Die Vorschrift ist aber auch für die Antragsbefugnis im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 bzw. § 69 FGO zu beachten.[2]

[2] Zur Antragsbefugnis § 361 AO Rz. 59b m. w. N.; auch Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 59b m. w. N.

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