Rz. 15

Nach § 348 Nr. 4 AO ist der Einspruch "gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes" (StBerG) ausgeschlossen.

 

Rz. 16

Der 2. Abschnitt des 2. Teils des StBerG regelt in den §§ 35 bis 55 die "Voraussetzungen für die Berufsausübung" eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft, der 6. Abschnitt enthält in den §§ 154 bis 157b StBerG "Übergangsvorschriften". Von § 348 Nr. 3 AO betroffen sind insbesondere

  • die Zulassung zur Prüfung[1], die Befreiung von der Prüfung[2], die Rücknahme dieser Entscheidungen[3], die organisatorische Durchführung der Prüfung, die Erteilung verbindlicher Auskünfte[4] sowie die Erhebung von Gebühren[5] durch die zuständige Steuerberaterkammer[6],
  • Entscheidungen des Prüfungsausschusses, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde gebildet ist[7],
  • die Bestellung von Berufsträgern[8] und deren Rücknahme und Widerruf[9] durch die Steuerberaterkammer,
  • die Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften[10] und deren Rücknahme und Widerruf[11] sowie die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung[12] durch die Steuerberaterkammer.
 

Rz. 17

Ein Einspruch ist nicht nur gegen die genannten Entscheidungen ausgeschlossen, sondern auch gegen die Untätigkeit der zuständigen Stellen in den genannten Fällen.

 

Rz. 18

Bei berufsbezogenen Prüfungen, wie der Steuerberaterprüfung, hat der Prüfling einen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Anspruch darauf, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen,[13] Diesem Anspruch des Prüflings, der neben seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht, wird durch das in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren Rechnung getragen. Dieses Kontrollverfahren gewährt allerdings nur informellen Rechtsschutz, hindert den Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung nicht und lässt den Lauf der Klagefrist unberührt,[14]

[7] §§ 35 Abs. 1 S. 2, 37b Abs. 4 StBerG; vgl. dazu Wittmann/Zugmaier, NWB 2005, 201.
[13] BVerfG v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81 u. a., BVerfGE 84, 34.
[14] Eingehend hierzu die Vorbemerkungen zu §§ 347–368 AO Rz. 44f.

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