Rz. 48

Verwaltungsakte i. d. S. sind Maßnahmen der Finanzbehörde im Verwaltungsverfahren[1] mit einem auf einer Willensentscheidung beruhenden Regelungscharakter.[2]

Nach der Rspr. sind Verwaltungsakte z. B. auch:

  • die Anrechnungsverfügung bei der Abrechnung eines Steuerbescheids nach § 36 Abs. 2 EStG, § 31 KStG, § 20 Abs. 1 GewStG[3];
  • die Arbeitgeberbescheinigung im Kindergeldverfahren[4];
  • der Aufteilungsbescheid nach § 279 AO[5];
  • der Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG[6];
  • die Feststellung einer unrechtmäßigen Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung[7];
  • der Antrag auf Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO, wenn darin bestätigt wird, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen[8];
  • die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG und nicht nur eine nicht anfechtbare Wissenserklärung.[9] Gegen die Erteilung einer "unrichtigen" Auskunft ist deshalb der Einspruch gegeben.[10] Er ist in jedem Fall zulässig, wenn die Auskunftserteilung abgelehnt wird, da der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt[11];
  • die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft[12];
  • die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO[13];
  • die Erteilung des Leistungsgebots nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO[14];
  • die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR zur ESt-Erklärung nach § 60 Abs. 4 EStDV[15];
  • die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme[16];
  • die nach § 77 EStG zu treffende Kostenentscheidung der Familienkasse, die aber einen Teil der Einspruchsentscheidung darstellt und deshalb nach § 348 Nr. 1 AO nicht noch einmal isoliert mit einem Einspruch anfechtbar ist.[17]
 

Rz. 48a

Verwaltungsakte, die i. d. S. eine Regelung treffen, sind stets die Ablehnung einer solchen Maßnahme[18] oder auch der Erbringung einer sonstigen Leistung, die selbst nur im Wege der Leistungsklage geltend zu machen wäre.[19]

 

Rz. 49

Dieser für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungscharakter fehlt:

  • bei schlicht hoheitlichem Handeln in Form von Wissenserklärungen[20], wie z. B. Hinweisen, Erinnerungen an bestehende steuerliche Pflichten[21], Auskünften oder Empfehlungen. Auch die Berichtigung einer Wissenserklärung ist kein Verwaltungsakt[22];
  • bei der schlichten Mitteilung der Rechtsauffassung[23] oder den einzelnen Feststellungen von unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen innerhalb eines Steuerbescheids.[24]

    Die Finanzbehörde kann eine solche Mitteilung auch nicht nachträglich zur "einspruchsfähigen Entscheidung" erklären.[25] Es ist aber zu prüfen, ob durch das schlicht hoheitliche Handeln nicht der Rechtsschein eines Verwaltungsakts erzeugt worden und deshalb die Zulässigkeit des Einspruchs gegeben ist.[26]

  • reinen Realakten, also Durchführungshandlungen, die einen Verwaltungsakt durch tatsächliches Tätigwerden verwirklichen, z. B. die Gewaltanwendung des Vollziehungsbeamten nach § 287 Abs. 3 AO bei einer Vollstreckungshandlung[27];
  • der bloßen Ankündigung von Verwaltungsakten.[28]
 

Rz. 50

Die Verwaltungsaktqualität ist nach der Rspr. nicht gegeben bei:

  • dem Antrag der Finanzbehörde auf Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens[29];
  • dem Antrag auf Gesamtvollstreckung[30] und Insolvenzeröffnung[31];
  • dem Antrag auf Ersatzzwangshaft[32];
  • der Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde[33];
  • der Aufrechnungserklärung[34];
  • der Aufforderung zur Benennung des Zahlungsempfängers nach § 160 AO[35];
  • der Bescheinigung der Gemeinnützigkeit[36];
  • der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[37];
  • dem Prüfungsbericht über die Außenprüfung[38];
  • der schriftlichen Aufklärungsanordnung gegenüber dem Stpfl. zur Ermittlung steuerbegünstigender Umstände während der Außenprüfung[39];
  • der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO, dass die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat[40];
  • der Mitteilung an einen Verein über die Spendenberechtigung[41];
  • das Beitreibungsersuchen an eine Behörde in einem EG-Mitgliedstaat[42]
  • die Zustimmung zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nach Zuständigkeitswechsel nach § 26 Abs. 2 AO[43];
  • Zahlungsaufforderungen, Ankündigung der Vollstreckung und fruchtlose Pfändungen.[44]

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