Rz. 47

Nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch nur gegen solche Maßnahmen im Verwaltungsverfahren in den in § 347 AO genannten Angelegenheiten[1] statthaft, die die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts haben. Ein Verwaltungsakt ist nach § 118 AO eine hoheitliche Maßnahme mit einem auf einer behördlichen Willensentscheidung beruhenden Regelungscharakter.[2]

Fehlt einer Maßnahme dieser Regelungscharakter[3], so ist der Einspruch nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt haben sollte; dies eröffnet nicht einen rechtlich nicht vorgesehenen Rechtsbehelf.[4]

 

Rz. 47a

Die Statthaftigkeit des Einspruchs darf nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen sein.[5]

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