Rz. 4

Nach § 336 Abs. 2 S. 1 AO muss der Erzwingung der Sicherheitsleistung eine schriftliche Androhung vorausgehen. Es handelt sich dabei um die Androhung eines Zwangsmittels i. S. d. § 332 AO[1]. Die Androhung nach § 336 Abs. 2 S. 1 AO ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, kann aber gem. § 332 Abs. 2 S. 1 AO mit dem die Sicherheitsleistung anordnenden Verwaltungsakt verbunden werden.

 

Rz. 5

In der Androhung ist die beabsichtigte Pfändung anzukündigen[2]. Nicht erforderlich ist die Bezeichnung des Pfändungsgegenstands, da dessen Auswahl erst im Rahmen der Vollstreckung erfolgen kann[3]. Dem Pflichtigen bleibt bis zur Durchführung der Pfändung die Wahl hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung[4]. Erst mit der Pfändung bestimmt die Finanzbehörde den Gegenstand, der ihr Sicherheit gewähren soll[5].

Mit der Androhung ist zugleich gem. § 332 Abs. 1 S. 2 AO eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Sicherheitsleistung zu erbringen ist. Die Dauer der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls[6]. In der Regel wird jedoch entsprechend § 254 Abs. 1 S. 1 AO eine Frist von einer Woche angemessen und ausreichend sein[7].

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 336 AO Rz. 4; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 336 AO Rz. 2; Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 333 AO Rz. 6.
[2] S. Rz. 6.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 336 AO Rz. 9.
[4] S. Erl. zu §§ 241248 AO.
[5] S. Rz. 8.
[6] S. § 332 AO Rz. 9.
[7] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 336 AO Rz. 3.

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