Rz. 37

Für die entsprechenden Klagen auf Bestehen einer steuerlichen Mitwirkungspflicht ist der Finanzrechtsweg gegeben, auch wenn dies nicht ausdrücklich im § 32i Abs. 3 AO geregelt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Sachzusammenhang. Gegenstand des Verfahren ist eine primär steuerliche Fragestellung, bei der es um die Reichweite eines steuerlichen Mitwirkungsrechtes geht. Außerdem ist nach § 32i Abs. 4 AO die FGO "in den Fällen der Absätze 1 bis 3 … anzuwenden". Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass insoweit auch der Finanzrechtsweg gegeben ist. Darüber hinaus bestimmt § 32i Abs. 5 AO, dass für die betreffenden Verfahren das "Finanzgericht" örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

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