Rz. 59

Ergeben sich für das FG Fragen in Bezug auf die Anwendung der DSGVO und ist deren Beantwortung für die Entscheidung des Gerichts erforderlich, dann müssen die Finanzgerichte den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Unionsrechts – das auch diese Verordnung einschließt – ersuchen.

 

Rz. 60

Hat das zuständige FG über die Klage nach § 32i Abs. 1-3 AO entschieden, dann bindet die nach § 110 FGO die Klägerin, die Aufsichtsbehörde, eine nach § 60 FGO beigeladenen Person oder Stelle sowie ggf. die dem Verfahren beigetretene oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde. Die Gerichtsentscheidung kann für gleichgelagerte Fälle zwar durchaus Signalwirkung entfalten, sie ist aber – anders als BVerfG-Entscheidungen – nicht allgemeinverbindlich.

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