Rz. 1

Die Zuständigkeit der FG wird grundsätzlich in der FGO geregelt. Mit § 32i AO wird nun erstmals in der AO eine Zuständigkeitsregelung zugunsten der Finanzgerichtsbarkeit aufgenommen.

Schober[1] kritisiert den Standort des § 32i AO. Nach seiner Auffassung hätten die Regelungen an verschiedenen Stellen in der FGO und in § 348 AO aufgenommen werden müssen. Unter systematischen Gesichtspunkten ist dem zuzustimmen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Verortung im § 32i AO hat allerdings den Vorteil, dass der Rechtsanwender die Vorschriften zum steuerlichen Datenschutzrecht im Sachzusammenhang mit den §§ 32a ff. AO findet.

Der Finanzrechtsweg ist demnach i. d. R. gegeben, wenn sich der Rechtsstreit auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage steuerlicher Vorschriften bezieht und die Datenverarbeitung durch Finanzbehörden erfolgt.[2] Die Vorschrift ist gleichzeitig mit der DSGVO zum 25.5.2018 in Kraft getreten.

 

Rz. 2

Die Vorschrift orientiert sich weitgehend an den vergleichbaren Regelungen im BDSG.[3] So wird u. a. auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichtet, sodass Streitigkeiten direkt vor Gericht geklärt werden müssen. Klage- oder antragsbefugt sind neben der betroffenen Person, abweichend von § 20 Abs. 1 BDSG, alle betroffenen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Dazu gehören nicht nur natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts, sondern auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen[4] sowie die jeweilige Finanzbehörde, die Adressat einer Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörde ist.

 

Rz. 2a

Die – vom BDSG abweichende – Rechtswegzuweisung an die FG bezweckt die Befassung durch den spezialisierten Gerichtszweig, weil in den betreffenden Fällen zumeist nicht die Rechte und Pflichten nach der DSGVO streitig sind, sondern vorrangig fraglich ist, ob die Ausnahmetatbestände der §§ 32a bis 32c AO erfüllt sind.[5] Die mit dem Inkrafttreten der DSGVO zum 25.5.2018 eingeführte Regelung des § 32i AO umfasste nach herrschender Rechtsprechung[6] jedoch nicht Streitigkeiten bei Anwendung des § 32e AO. Die Vorschrift betrifft Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) des Bundes und der Länder. Sie begrenzt entsprechende Auskünfte auf den Umfang, der sich auch bei einer unmittelbaren Anwendung der Art. 12 bis 15 DSGVO i. V. m. den §§ 32a bis 32d AO ergeben würde. Letztlich wird durch diese Regelung vermieden, dass die vom Gesetzgeber im Anwendungsbereich der AO aufgenommenen Beschränkungen durch die IFG des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können.[7] Bei diesen durch § 32e AO begrenzten Ansprüchen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in den IFG des Bundes und der Länder haben. Da es sich bei diesen Auskunftsansprüchen nicht um eine Abgabenangelegenheit i. S. d. FGO handelt und auch der § 32i AO diese Fallgestaltungen nicht ausdrücklich dem Finanzrechtsweg zugewiesen hat, war insoweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies galt obschon sich die Begrenzung des Informationszugangs aus den Vorschriften der AO ergab. Im Ergebnis waren damit für die Auslegung derselben steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften zum einen die Verwaltungsgerichte und zum anderen die FG zuständig. Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen, hat der Gesetzgeber mit dem 2020[8] eine Anpassung des § 32i Abs. 2 S. 2 AO vorgenommen.[9] Zur Umsetzung dieser Änderungen wurden außerdem noch Folgeänderungen in § 32i Abs. 7 und Abs. 9 AO aufgenommen. Die Neuregelung ist am 29.12.2020 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – lediglich diejenigen IFG-Klagen dem Finanzrechtsweg zugewiesen werden, die ab dem 29.12.2020 anhängig geworden sind.[10] Bei allen anderen Klagen verblieb es grundsätzlich beim Verwaltungsrechtsweg. Weitergehende Änderungen an § 32i AO sind bisher nicht erfolgt.

 

Rz. 3

§ 32i AO regelt im einzelnen Folgendes:

  • Abs. 1 regelt die Zuständigkeit der Finanzgerichte für aufsichtsrechtliche Konflikte zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden auf der einen Seite und der betroffenen Person bzw. öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen auf der anderen Seite. Die Vorschrift ist Ausfluss des sich aus Art. 78 DSGVO ergebenden Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Datenschutzaufsicht.
  • Nach Abs. 2 ist für alle Verfahren der betroffenen Person gegen die Finanzbehörden und deren Auftragsverarbeiter der Finanzrechtsweg gegeben. Die Norm regelt das sich aus Art. 79 DSGVO ergebende Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Verantwortlichen und seinen Auftragsverarbeiter.[11] Der Finanzrechtsweg ist auch für alle Klagen auf Auskunfts- und Informationszugang nach den IFG des Bundes oder der Länder gegenüber den Finanzbehörden gegeben, wenn dieser Anspruch durch den § 32e AO begrenzt wird. Dies gilt grundsätzlich für alle ab dem 29.12.2020 anhängigen Verfahren.
  • Abs. 3 ent...

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