Rz. 21a

Eine aus datenschutzrechtlicher Sicht besondere Stellung innerhalb der Finanzverwaltung haben die Steuerfahndungsstellen. Diesen nehmen sowohl steuerverfahrensrechtliche als auch strafverfahrensrechtliche Aufgaben wahr. Zwischen der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Besteuerungsverfahren und der Ermittlung von strafrechtlich relevanten Tatsachen im Strafverfahren erfolgt eine verfahrensrechtliche Trennung, da sich die Rechte und Pflichten der Stpfl. und der Finanzbehörde nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten.[1] Für den steuerverfahrensrechtlichen Teil gilt die DSGVO und damit auch der § 32h Abs. 1 AO. Werden die Steuerfahndungsstellen hingegen strafverfahrensrechtlich tätig, gilt die StPO. In diesem Fall ist über § 500 StPO der Teil 3 des BDSG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz an die Stelle des Bundesdatenschutzbeauftragten tritt.[2] Die Datenschutzaufsicht liegt insoweit daher nicht beim BfDI, sondern bei den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten. Auch aus § 2a Abs. 4 AO ergibt sich keine Zuständigkeit des BfDI. Nach § 2a Abs. 4 AO gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des 1. und 3. Teils des BDSG mit der Folge der Zuständigkeit des BfDI. Allerdings gilt § 2a Abs. 4 AO nur soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung ist § 500 StPO. Für die Datenschutzaufsicht bei den Steuerfahndungsstellen ist mithin grundsätzlich der Landesdatenschutzbeauftragte zuständig.

 

Rz. 21b

Auch bei den Steuerfahndungsstellen dürfte die Abgrenzung zwischen den steuer- und strafverfahrensrechtlichen Bereichen nicht immer einfach sein. Vorfeldermittlungen sind jedoch auch dem strafverfahrensrechtlichen Teil zuzuordnen, da Voraussetzung für ein Tätigwerden der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ist, dass ein hinreichender Anlass besteht. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreten Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt.

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