Rz. 4

Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Mehrere Finanzbehörden haben hiernach die grds. Möglichkeit, einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die gesetzlich normierte Berücksichtigung der behördlichen Organisationsstruktur und Größe. Dem Datenschutzbeauftragten muss es stets möglich sein, die ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Um diesem Umstand auch bei einer denkbaren Zuständigkeit für mehrere Verantwortliche (z. B. mehrere FÄ) hinreichend Rechnung zu tragen, ist ein entsprechender Personalkörper zur fachlichen Unterstützung unabdingbar. Dennoch dürften für einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten durchaus immanente Grenzen gesetzt sein.[1] Denn auch mit entsprechender personeller Unterstützung muss dieser in der Lage bleiben, das große Ganze zu verstehen und zu bewerten.[2]

[1] Helfrich, in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 37 DSGVO Rz. 105.
[2] Bergt, in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 37 DSGVO Rz. 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge