Rz. 31

Die OHG ist letztlich eine Sonderform der GbR für Zwecke des Handelsrechts. Sofern das HGB keine Sonderregelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des BGB.[1] Die Ausführungen zur GbR gelten deshalb entsprechend für die OHG.[2] Der Anteil am Gesellschaftsvermögen – nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen – ist nach § 321 AO pfändbar. Die Pfändung umfasst nur die Gewinnanteile und den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, nicht jedoch andere Gesellschaftsrechte.

 

Rz. 32

Das Kündigungsrecht der Vollstreckungsbehörde ist eingeschränkt durch § 135 HGB. Dieser bestimmt, dass Privatgläubiger eines Gesellschafters nur unter bestimmten Voraussetzungen die Gesellschaft kündigen können.[3] Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, die auf seinem Privatkonto gebucht sind, gehören nicht zu den gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen. Sie können daher nach §§ 309ff. AO gepfändet werden.

 

Rz. 33

Der OHG weitgehend gleichgestellt ist die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung – EWIV.[4] Die Pfändung eines Anteils an einer EWIV erfolgt deshalb wie die Pfändung des Gesellschaftsanteils an einer OHG. Gleiches gilt nach den Bestimmungen des PartG für die Partnerschaftsgesellschaft.[5] Die Regelungen zu PartG gelten ebenso für die neue Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die für die freien Berufe Anwendung finden kann. Diese wurde durch Gesetz v. 15.7.2013 eingeführt.[6]

[2] S. Rz. 30; wegen der Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen s. auch § 267 AO.
[3] Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 135 HGB Rz. 4ff.
[4] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 859 ZPO Rz. 9b.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 48.
[6] BGBl I 2013, 2386, hierzu allgemein Pesstke/Michel, Stbg 2013, 366.

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