Rz. 4

Bei den nach § 321 AO zu pfändenden Vermögensrechten ist zunächst erforderlich, dass sie den Charakter eines Rechts haben. Aufgrund dieser zwingenden Voraussetzung scheiden alle tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zustände oder Verhältnisse – auch wenn diese mit einem Mittelzufluss im Zusammenhang stehen – aus, wie z. B. die Stellung als Alleinerbe oder künftiger Vermächtnisnehmer.[1]

 

Rz. 5

Erforderlich ist ferner ein vermögensrechtlicher Inhalt des Rechts, d. h., die Rechte müssen einen Geldwert haben. Damit sind Persönlichkeitsrechte, Namensrechte oder familienrechtliche Ansprüche nicht pfändbar, da deren Veräußerung nicht zu einem Erlös führen kann.[2] Hingegen kann eine Internet-Domain unter § 321 AO fallen.[3] Auch öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber einer Behörde oder einem Gericht auf Vornahme einer Verfahrenshandlung, z. B. Erlass einer Entscheidung oder Eintragung in ein Register, sind nicht pfändbar.[4] Dies gilt auch für die Firma eines Einzelkaufmanns[5]

Ebenso scheidet die Pfändung einfacher Handlungsmöglichkeiten ohne eigenen Geldwert aus, z. B. des Kündigungsrechts oder des Rechts zum Widerruf der Schenkung[6], zur Aufhebung eines Vertrags oder zur Abtretung eines Rechts. Solche Handlungsmöglichkeiten oder "Gestaltungsrechte" sind als Hilfs- oder Nebenrecht, das der Durchsetzung des Anspruchs dient, mit dem Anspruch untrennbar verbunden und nur mit diesem zusammen nach den für die Pfändung des Anspruchs geltenden Bestimmungen pfändbar.[7] Eingeschränkt pfändbar ist das Jagdrecht.[8]

 

Rz. 6

Die Vermögensrechte müssen zudem rechtlich selbstständig sein. Unselbstständige Nebenrechte sind nicht vom Hauptrecht zu trennen und demgemäß auch nur zusammen mit diesem pfändbar. Hierzu zählen z. B. die akzessorischen Sicherungsrechte (Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek) und Rechte, die Bestandteil einer Sache oder eines Rechts sind, z. B. der Rangvorbehalt[9], aber insbesondere auch Gestaltungsrechte.[10]

[1] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 2.
[2] Hessisches FG v. 16.4.1996, 4 K 182/93, EFG 1998, 331; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 3.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 3.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 8.
[7] S. Rz. 6; vgl. FG Nürnberg v. 3.2.1987, II 37/86, EFG 1987, 597 m. w. N.
[10] S. a. die Aufstellungen pfändbarer anderer Rechte bei Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 321 Rz. 3ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 4ff.

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