Rz. 33

Um die Statistikzwecke auch erreichen zu können, schränkt Abs. 2 des § 31c AO unter Ausnutzung der Öffnungsklausel des Art. 89 Abs. 2 DSGVO die in den Art. 15[1], 16[2], 18[3] und 21[4] DSGVO vorgesehenen Rechte der betroffenen Person ein. Diese Einschränkung der Betroffenenrechte in Abs. 2 des § 31c AO gilt für alle Kategorien personenbezogener Daten.[5] Diese Einschränkung gilt insoweit, wie diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen. Ob dies der Fall ist und insbesondere, inwieweit Beeinträchtigungen hinzunehmen sind, orientiert sich an einem umso strengeren Maßstab, je sensibler die betroffenen Daten sind, je mehr sie also dem Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung zuzurechnen sind.[6]

 

Rz. 34

Die weitere Regelung[7], dass diese Einschränkung nur erfolgen darf, wenn sie für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist, ist mit der vorausgehenden Regelung, dass die Verwirklichung der Statistikzwecke "nur" voraussichtlich[8] unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird, schwer in Einklang zu bringen. Man wird dies wohl nur dadurch lösen können, dass an die Wahrscheinlichkeit und den Grad der voraussichtlichen Beeinträchtigung hohe Anforderungen zu stellen sind.[9] Die Verwaltung wird gut beraten sein, diese Voraussetzung bei der Programmbeschreibung und -entwicklung genau und gerichtsfest zu dokumentieren.[10]

Rz. 35 einstweilen frei

[1] Auskunftsrecht der betroffenen Person.
[2] Recht auf Berichtigung.
[3] Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.
[4] Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung.
[5] BT-Drs. 18/12611, 91; die Regelung entspricht § 27 Abs. 2 S. 1 BDSG; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31c AO Rz. 23.
[6] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31c AO Rz. 24.
[7] Ebenso Art. 89 Abs. 2 DSGVO entstammend.
[8] Eine im Rahmen einer Prognoseentscheidung unverzichtbare Einschränkung.
[9] A. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31c AO Rz. 8.
[10] So auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31c AO Rz. 8 m. w. N.

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