Rz. 27

Mit der Forderung nach einem "erheblichen Überwiegen" der Interessen der Verantwortlichen an der Verarbeitung gegenüber den Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung seiner geschützten Daten verschärft § 31c Abs. 1 S. 1 AO die Verarbeitungsvoraussetzungen für "sensible Daten" gegenüber der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO.[1] Dass die Interessen an der Verarbeitung der Daten im Interesse der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes angesichts der Bedeutung dieser Auswertungen (s. Rz. 22, 25) die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen, ergibt sich schon aus der in aller Regel fehlenden Belastung der betroffenen Person von den statistischen Auswertungen bei Einhaltung aller Schutzmechanismen.[2] Das Überwiegen der Interessen der Allgemeinheit an der Verarbeitung ist dementsprechend erheblich.

Rz. 28 einstweilen frei

[1] Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 31c Rz. 2.
[2] Vgl. auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31c AO Rz. 7.

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