Rz. 43

Bei einer sog. Lohnschiebung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Teil des dem Schuldner zustehenden Lohns an einen Dritten auszuzahlen. Bei einem nach der damaligen Pfändungsfreigrenze sog. 1.500 DM-Vertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber typischerweise, dasjenige Arbeitsentgelt, das über der Pfändungsfreigrenze liegt, an den Ehegatten oder die Kinder des Schuldners auszuzahlen, um es so der Pfändung des Gläubigers zu entziehen. Es muss insoweit lediglich der objektive Tatbestand vorliegen. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht notwendig.[1] § 850h Abs. 1 ZPO setzt keine fortlaufende Entgeltzahlung voraus, sodass z. B. auch Einmalzahlungen auf der Grundlage eines Werkvertrags erfasst sind.[2] Für den Fall einer Lohnschiebung regelt § 850h Abs. 1 ZPO, dass dieses Entgelt an den Dritten aufgrund der Pfändung gegenüber dem Schuldner selbst ebenfalls gepfändet ist, dass also die Pfändung des Anspruchs des Schuldners gegen den Arbeitgeber gleichzeitig die Pfändung des Anspruchs des Dritten gegen den Arbeitgeber mit umfasst. Die Pfändungsverfügung der Vollstreckungsbehörde ist dem Dritten lediglich zuzustellen.

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, § 850h ZPO Rz. 2ff.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850h ZPO Rz. 2.

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