Rz. 38

Dem Schuldner kann gem. § 850f Abs. 1 ZPO aufgrund dreier möglicher Alternativen ein höherer Teil seines Arbeitseinkommens belassen werden, als dies nach §§ 850c, 850d, 850i ZPO angezeigt wäre. Dies ist zunächst der Fall, wenn der Schuldner nachweist, dass durch den ihm nach § 850c ZPO verbleibenden Anteil am Arbeitseinkommen sein und der Lebensbedarf derer, denen er Unterhalt schuldet, nicht gedeckt ist.[1] Maßstab ist hierbei der individuelle Sozialhilfebedarf nach dem zweiten Abschnitt des BSHG. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Körperpflegeprodukte, Hausrat, Heizung und Strom. Hohe Kosten für ein Altersheim o. Ä. fallen ebenfalls unter den notwendigen Lebensunterhalt.[2] Diese Vorschrift ist jedoch insofern eng auszulegen, als dass eine Pfändung nach §§ 850ff. ZPO stets Beeinträchtigungen mit sich bringt, sodass für § 850f Abs. 1 ZPO besondere Beeinträchtigungen vorliegen müssen.[3] Weiterhin kann dem Schuldner ein höherer Anteil des Arbeitseinkommens belassen werden, wenn besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse des Schuldners vorliegen. Hier kommen insbesondere Aufwendungen aufgrund von Krankheiten in Betracht.[4] Die Begleichung alter Schulden[5] sowie Kosten für teureren Wohnraum[6] sind regelmäßig keine besonderen Bedürfnisse i. S. d. Norm. Dem Schuldner kann außerdem mehr von seinem Arbeitseinkommen verbleiben, wenn ihn besonders hohe gesetzliche Unterhaltspflichten treffen. Dies kann sich aus der Zahl der Berechtigten oder der Höhe der notwendigen Aufwendungen ergeben. Zu beachten ist jedoch, dass der regelmäßige Unterhalt für bis zu fünf Personen bereits in der Berechnung nach § 850c ZPO berücksichtigt ist. Zu den erörterten drei Alternativen ist kumulativ zu beachten, dass der Erhöhung des pfändungsfreien Betrags keine überwiegenden Belange des Gläubigers gegenüber stehen dürfen. Diese lägen z. B. dann vor, wenn der Gläubiger durch eine Erhöhung selbst in eine Notlage geriete. Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung können solche Belange nur dann vorliegen, wenn festgesetzte Zwangsgelder vollstreckt werden.[7]

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 319 AO Rz. 24.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850f ZPO Rz. 2.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 74.
[5] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850f ZPO Rz. 4.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 51.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 53.

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