Rz. 36

§ 850e Nr. 4 ZPO regelt, wie zu verfahren ist, wenn Pfändungen von normalen Gläubigern und von nach § 850d ZPO bevorrechtigten Gläubigern zusammentreffen. Zum Verständnis dieser Norm ist zu vergegenwärtigen, dass das Einkommen des Schuldners insoweit in drei Teile zerfällt: den unbedingt unpfändbaren Teil, den Teil, der nach § 850d ZPO nur bevorrechtigten Gläubigern zusteht, und den frei pfändbaren Teil. Pfändet nun ein nicht Bevorrechtigter als Erster, kann er nur auf den dritten Teil zurückgreifen. Ein späterer bevorrechtigter Gläubiger kann auf den zweiten und einen eventuellen Rest des dritten Teils zurückgreifen. Pfändet hingegen der Bevorrechtigte zunächst und tut er dies nicht in den zweiten bedingt pfändbaren, sondern in den dritten frei pfändbaren Teil, so hat der nicht bevorrechtigte Gläubiger das Recht, die Pfändung insoweit umzustellen, dass die Pfändung des Bevorrechtigten zunächst in den zweiten bedingt pfändbaren und nur ggf. ergänzend in den dritten frei pfändbaren Teil erfolgt, damit er selbst in den dritten Teil vollstrecken kann.[1] In Abweichung zum Wortlaut des § 850e Nr. 4 ZPO ist im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der AO für diese Verrechnung keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts auf Antrag des Drittgläubigers notwendig. Vielmehr kann die Vollstreckungsbehörde diese Verrechnung von Amts wegen vornehmen.[2]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850e ZPO Rz. 30, 31.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 68; a. A. wohl Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 47.

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